Antrag
auf Änderung der Geschäftsordnung des Rates
Die
Bürgerliste setzt sich für mehr Transparenz bei
den politischen Entscheidungen des Rates der Stadt Geilenkirchen
ein. Daher hat sie für den Haupt- und Finanzausschuss
am 24.11.2004 den Antrag gestellt, die Geschäftsordnung
des Rates zu erweitern. Ziel des Antrages ist es, sachkundigen
Bürgern die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen
des Rates zu ermöglichen. Sachkundige Bürger sind
von den Ratsfraktionen benannte politisch engagierten Bürger,
welche Ihr Sachwissen in den Ausschüssen des Rates
einbringen.
Der
Antrag im Wortlaut:
Sehr
geehrter Herr Bürgermeister Borghorst,
die
Fraktion der BÜRGERLISTE im Rat der Stadt Geilenkirchen
stellt den nachfolgenden Antrag mit der Bitte um Aufnahme
auf die Tagesordnung des Haupt- und Finanzausschusses am
24.11.2004:
§
10 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Geilenkirchen
wird wie folgt um den Absatz 3 ergänzt:
(3)
Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen
Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben
sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer
begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles
und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
Begründung:
Die
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) lässt
den Gemeinden bezüglich der Teilnahme von Ausschuss-mitgliedern
an nichtöffentlichen Sitzungen an verschiedenen Stellen
Gestaltungsmöglichkeiten:
Gemäß
§ 58 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz GO NW können
nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch die Mitglieder
anderer Ausschüsse an den nichtöffentlichen Sitzungen
von Ausschüssen teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich
durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Des
weiteren können gemäß § 48 Absatz 4
GO NW Mitglieder der Ausschüsse nach Maßgabe
der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen
Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.
Von
der Möglichkeit des § 58 Absatz 1 Satz 4 zweiter
Halbsatz GO NW wurde in Geilenkirchen durch die Regelungen
des § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates
gebrauch gemacht. Der § 48 Absatz 4 GO NW ist jedoch
nicht in die Geschäftsordnung eingeflossen.
Daraus ergibt sich, dass nach der momentanen Rechtslage
Sachkundige Bürger zwar an nichtöffentlichen Sitzungen
von Ausschüssen teilnehmen können, in denen sie
nicht Mitglied sind (vorausgesetzt, deren Aufgabenbereich
wird durch den Beratungsgegenstand berührt), jedoch
nicht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates.
In
vielen umliegenden Kommunen ist in der jeweiligen Geschäftsordnung
des Rates eine Regelung getroffen worden, welche genau diese
Teilnahme an nichtöffentlichen Ratssitzungen ermöglicht.
So ist beispielsweise in Übach-Palenberg (siehe §
13 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates), in Linnich
(§ 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates),
in Jülich (§ 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung
des Rates) oder in Aachen (§ 7 Absatz 3 der Geschäftsordnung
des Rates) eine Teilnahme von sachkundigen Bürgern
und Einwohnern an den nichtöffentlichen Sitzungen des
Rates als Zuhörer generell und uneingeschränkt
erlaubt.
Diese
Teilnahmemöglichkeit führt zu mehr Transparenz
bei den Entscheidungsfindungen und einem besseren Informationsstand
bei den Sachkundigen Bürgern in den Ausschüssen.
Außerdem wird so dem Eindruck entgegengewirkt, dass
durch die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung einem
kleinen Kreis von Personen ein Informationsvorsprung verschaffen
wird. Das OVG Lüneburg (OVGE 6, 437) hat dazu festgestellt,
dass díe Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit
der Beratung durch die Teilnahme weiterer Personen kaum
leiden kann, es sei denn, dass die Beratenden „sich
verfehlter- und ungehörigerweise als Cliquen fühlen,
die eine Beobachtung durch Außenseiter zu fürchten
haben. Deshalb stellen Personen, die ebenso wie die an der
Beratung Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
keine Öffentlichkeit in nichtöffentlichen Sitzungen
her. (Quelle: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/
Wansleben: „Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen
– Kommentare –„)
Da
die Teilnahme als Zuhörer auch in keinen Fall einen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung
von Sitzungsgeld begründet, entstehen der Stadt Geilenkirchen
durch die Änderung der Geschäftsordnung keine
zusätzlichen Kosten.
| Beratungsergebnis
(HFA vom 24.11.04): |
| abgelehnt
durch die Stimmen von CDU und FDP |
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Links
zum Thema:
> Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Geilenkirchen (PDF)
|